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Wichtige Erklärungen / Verträge vor Unterzeichnung überprüfen lassen
Kanzlei für IT- und Internetrecht - Markenrecht - Urheberrecht - Wettbewerbsrecht - Arbeitsrecht
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Rechtsgebiete

Der Schwerpunkt der Anwaltskanzlei Papenhausen liegt in den Bereichen

  • Internet- und IT-Recht (z. B. Softwarevertragsrecht)
  • Marken- und Urheberrecht / gewerblicher Rechtsschutz
  • Wettbewerbs- und Abmahnungsrecht
  • Vertragsrecht und Arbeitsvertragsrecht

Siehe

Die Kanzlei bietet insbesondere für die unten aufgeführten Rechtsgebiete für Unternehmen und Verbraucher rechtliche Beratung, Gutachtenerstellung sowie außergerichtliche und prozessuale Vertretung an. Daneben werden Seminare und Vorträge auf Deutsch und Englisch angeboten.

Zugleich stellt die folgende Auflistung eine Übersicht und erste Information hauptsächlich über zivil- und wirtschaftsrechtliche Bereiche dar. Die Erläuterungen werden durch kurze Beispiele ergänzt. Alle Angaben sind ohne Gewähr und ohne Anspruch auf Vollständigkeit. Die nachstehenden Erläuterungen können eine konkrete Einzelfallberatung nicht ersetzen. Diese Informationen begründen ferner kein Mandatsverhältnis mit der Kanzlei.

Wenn Sie Fragen haben, sind wir Ihnen jederzeit gerne behilflich.


Inhalt (alphabetisch)

Arbeitsrecht / Arbeitsvertragsrecht

Handels- und Gesellschaftsrecht

Internetrecht / Abmahnungsrecht / Filesharing

Kaufvertragsrecht / e-Commerce / Verbrauchervertragsrecht

Mahnverfahren / Inkassorecht / Zwangsvollstreckungsrecht

siehe auch: Kosten des Mahnverfahrens

Markenrecht / Urheberrecht

Medizinrecht / Schmerzensgeld

Mietrecht / Wohnungseigentumsrecht

Strafrecht (inkl. des Internet-/Wirtschaftsstrafrechts) / Ordnungswidrigkeiten

Wettbewerbsrecht /Abmahnungsrecht



Rechtsgebiete (alphabetisch)


Arbeitsrecht

Das Arbeitsrecht ist das Sonderrecht zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern. Es besteht eine Vielzahl von verschiedenen Gesetzen, die für das Arbeitsrecht relevant sind. Zu nennen sind u. a. das ArbeitsgerichtsG (ArbGG), das BetriebsverfassungsG (BetrVerfG), das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB), HeimarbeitsG, KündigungsschutzG (KSchG) oder TarifVG. Das KSchG beinhaltet etwa die wesentlichen Aspekte, die bei einer Kündigung beachtet werden müssen.

Beispiel: Ein Arbeitgeber kündigt aus betrieblichen Gründen einem Arbeitnehmer. In einem Prozess müsste der Arbeitgeber beweisen, dass der Kündigung dringende betriebliche Erfordernisse zu Grunde liegen, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in diesem Betrieb entgegenstehen. Ferner müsste der Arbeitgeber bei der Auswahl des Arbeitnehmers die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, die Unterhaltspflichten und ggf. eine Schwerbehinderung des Arbeitnehmers ausreichend berücksichtigen (Sozialauswahl). Nachdem der Arbeitnehmer die schriftliche Kündigung erhalten hat (eine mündliche ist nicht wirksam), hat er für eine Klageerhebung (lediglich) drei Wochen Zeit. Die Klage zielt dabei primär auf die Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis weiter besteht. In vielen Fällen endet der Prozess allerdings mit einem Vergleich, in dem eine Abfindung vereinbart wird. Diese ist frei aushandelbar und orientiert sich vornehmlich an den Erfolgsaussichten der Klage. Daher kann die Abfindung u. U. die allgemeine Faustregel von einem halben bis einem Monatsgehalt pro Jahr deutlich übersteigen.

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Handels- und Gesellschaftsrecht

Das Handelsrecht ist das Sonderrecht des Kaufmanns. Wichtigstes Gesetzeswerk für das Handelsrecht ist das HGB und ergänzend das BGB.

Das Gesellschaftsrecht umfasst demgegenüber die privatrechtlichen Rechtsvorschriften zur Regelung der Rechtsstellung, der Organisation und der Betätigung von Gesellschaften. Einschlägige Gesetze sind insbesondere das BGB, HGB, AktG, GmbHG. Aber auch das Europäische Gesellschaftsrecht bietet (neue) Gestaltungsformen.

Beispiel: Seit den Urteilen des EuGH vom 5.11.2002 (C-208/00, Überseering) und vom 30.09.2003 (C-167/01, Inspire Art) sowie des BGH vom 13.03.2003 (VII ZR 370/98) besteht die Rechtssicherheit, dass die im europäischen Ausland gegründeten Gesellschaften in Deutschland grundsätzlich rechtsfähig sind. Auch kommt ein Eintrag in das deutsche Handelsregister in Betracht. Da die Gründungskosten und das Haftungskapital bei der Gründung etwa einer englischen Limited Company (Ltd.) oder einer spanischen Sociedad de Responsabilidad Limitada (S.R.L.) deutlich geringer als bei einer GmbH sind, wären diese Alternativen u. U. der GmbH vorzuziehen.

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Internetrecht / Abmahnungen / Filesharing

Unter dem Begriff Internetrecht finden sich eine Vielzahl von (miteinander verknüpften) Rechtsgebieten, u. a. das AGB-Recht, das Datenschutzrecht, das Domainrecht, das Fernabsatzrecht, das Markenrecht, das Urheberrecht, das Vertragsrecht (u. a. E-Contracting oder Webhosting/Miete), das Wettbewerbsrecht inkl. des Abmahnungsrechts.

Einschlägige Gesetze sind insbesondere das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB), das Markengesetz (MarkenG), das Signaturgesetz (SigG), das Teledienstegesetz (TDG), das Urheberrechtsgesetz (UrhG) und das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG).

Siehe zum Filesharing/Peer-2-Peer/Tauschbörse: Aufsatz zum Filesharing

Die Kanzlei berät insbesondere Online-Shops und Provider in allen wichtigen Fragen des Internetrechts und erstellt/prüft auf Wunsch Verträge, Rechnungen und Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB), die Widerrufsbelehrung, die Datenschutzerklärung, das Impressum etc.; ferner können zudem die rechtlichen Anforderungen an Lieferzeiten, an Preisdarstellungen, an den Aufbau der Internetseite u. a. überprüft bzw. Vorlagen erstellt werden. Daneben begleitet die Kanzlei Abmahnverfahren aus Sicht des Verletzten/Abmahnenden sowie des Abgemahnten. Siehe hierzu auch Wettbewerbsrecht (Abmahnung/Schutzschrift).

Für einen Onlineshop-Betreiber oder einen Webhoster bestehen eine Vielzahl von Pflichten, etwa nach dem BGB, der BGB-InfoV, dem TDG.

Beispiel 1: Der Onlineshop-Verkäufer muss eine wirksame Widerrufsbelehrung erstellen und dem Kunden in ausreichender Weise zugänglich machen/übermitteln.

Beispiel 2: Die Anbieterkennzeichnung im Internet muss insbesondere leicht erkennbar und unmittelbar erreichbar sein. Nach dem BGH (Urteil vom 20.07.2006) ist es jedoch nicht erforderlich, dass die Angaben direkt auf der Startseite bereitgehalten werden oder im Laufe eines Bestellvorgangs zwangsläufig aufgerufen werden müssen.

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Kaufvertragsrecht / e-Commerce / Verbrauchervertragsrecht

Der Kaufvertrag ist in den §§ 433 ff. BGB geregelt. Ein Kaufvertrag – wie auch ein Mietvertrag oder ein Arbeitsvertrag – bedarf in der Regel keiner Schriftform (Ausnahme etwa Grundstückskauf). Dennoch empfiehlt es sich, schriftlich die wesentlichen Punkte festzuhalten. Bei Händlern ist es üblich und sinnvoll, weitere Vertragsinhalte in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) niederzulegen. Wenn dagegen kein schriftlicher Vertrag vorliegt oder der Vertrag Lücken aufweist, greifen die gesetzlichen Regeln.

Beispiel: Ein Pianist kauft ein Klavier bei einem Antiquitätenhändler und wünscht eine Anlieferung. Der Händler übergibt das Klavier an einen Spediteur, der einen Unfall verursacht, bei dem das Klavier zerstört wird. Hier trägt der Käufer nach §§ 447 Abs. 1, 269 BGB die Gefahr, d. h. er muss den vollen Kaufpreis an den Händler zahlen, ohne den Gegenstand erhalten zu haben, und sich schadlos an dem (schlechtestenfalls insolventen) Spediteur halten.

Das Verbrauchervertragsrecht bezieht sich u. a. auf Haustürgeschäfte, Kreditverträge, Fernabsatzverträge oder Ratenlieferungsverträge.

Bei den sogenannten Haustürgeschäften steht dem (überrumpelten) Käufer ein zweiwöchiges Widerrufs- bzw. Rückgaberecht zu. Diese Frist beginnt allerdings nur dann zu laufen, wenn der Käufer über seine (vielfältigen) Rechte ordnungsgemäß belehrt worden ist.

Beispiel: Ein Händler überredet einen Spaziergänger in einem öffentlichen Park zu einem Kauf eines Zeitschriftenabonnements und legt dem Käufer dabei auch eine Widerrufsbelehrung vor. In dieser fehlt allerdings der Hinweis darauf, dass der Widerruf keine Begründung enthalten muss. Hier kann der Käufer das Geschäft auch später als nach zwei Wochen widerrufen.

Siehe auch Wettbewerbsrecht.

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Mahnverfahren / Inkassorecht / Zwangsvollstreckung

Das gerichtliche Mahnverfahren, das in den §§ 688 ff. ZPO geregelt ist, ist ein Verfahren, das schnell, da ohne mündliche Verhandlung, zu einem Vollstreckungstitel führt. Es gilt lediglich für Ansprüche auf eine Geldsumme. Der Antrag muss bei dem Amtsgericht, welches für den Antragsteller zuständig ist, gestellt werden. In sämtlchen Bundesländern bestehen allerdings zentrale Mahngerichte, etwa die Amtsgerichte Coburg, Euskirchen, Hagen, Stuttgart, Uelzen.

Beispiel: Bei einem Kölner Online-Shop wurde diverse Software bestellt, die auch nach Mahnung nicht bezahlt wurde. Zur Durchsetzung des Anspruchs ist beim Mahngericht Euskirchen (zuständig für Köln) ein Mahnbescheid zu beantragen.

Unsere Kanzlei führt dabei - auf Wunsch - Vorprüfungen durch, z. B. ob der Titel vermutlich durchsetzbar sein wird (Stichwort: amtsgerichtliches Schuldnerverzeichnis, Auskunfteien, weitere Recherchen/Quellen).

Sofern der Schuldner gegen den Mahnbescheid keinen Widerspruch einlegt, wird nunmehr der Vollstreckungsbescheid beantragt, der einen Titel darstellt, mit dem die Zwangsvollstreckung betrieben werden kann (Pfändung von Löhnen, Gehältern, Konten, Gegenständen etc.).

Das Mahnverfahren ist nicht statthaft, wenn der Anspruch von einer noch nicht erbrachten Gegenleistung abhängt. Hier müsste sogleich Klage auf Zug-um-Zug-Verurteilung erhoben werden.

Das Mahnverfahren ist weitaus kostengünstiger als ein Klageverfahren und daher in der Regel zu bevorzugen, vgl. Kosten des Mahnverfahrens. Unter diesem Link finden Sie neben den Kosteninformationen auch weitergehende Erklärungen zum Mahnverfahren.

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Markenrecht / Urheberrecht

Gemäß § 3 Abs. 1 MarkenG können als Marke u. a. folgende Zeichen geschützt werden: Wörter einschließlich Personennamen, Abbildungen, Buchstaben, Zahlen, Hörzeichen, dreidimensionale Gestaltungen einschließlich der Form einer Ware oder ihrer Verpackung sowie sonstige Aufmachungen einschließlich Farben und Farbzusammenstellungen. Diese Zeichen müssen geeignet sein, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden.

Der Markenschutz entsteht etwa durch die Eintragung des Zeichens als Marke in das vom Deutschen Patent- und Markenamt, München, geführte Register (§ 4 Nr. 1 MarkenG).

Beispiel 1: Ein Architekturbüro möchte sich das von ihm entwickelte Logo, welches den Schriftzug des Büros enthält, rechtlich sichern.

Ganz allgemein gebräuchliche Begriffe können dagegen regelmäßig nicht eingetragen werden.

Beispiel 2: "FUSSBALL WM 2006" sollte als Marke eingetragen werden. Nach dem BGH (Beschluss vom 27.04.2006) ist dies unzulässig.

Die Urheber von Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst genießen für ihre Werke (Geistesschöpfungen) Schutz nach Maßgabe des UrhG. Urheber ist immer der, der das Werk tatsächlich geschaffen hat, und nicht etwa der Auftraggeber oder Arbeitgeber (vgl. aber §§ 43, 69b UrhG und ArbNErfG).

Werke im Sinne dieses Gesetzes sind nur persönliche geistige Schöpfungen. Zu den geschützten Werken gehören gemäß § 2 Abs. 1 UrhG insbesondere Sprachwerke (Schriftwerke, Reden, Computerprogramme), Werke der Musik und der Tanzkunst, pantomimische Werke, Werke der bildenden Künste,  Lichtbildwerke, Filmwerke, Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art (Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen, plastische Darstellungen).

Der Urheber erhält per Gesetz das Verfügungsrecht über die Nutzungsrechte an seinem Werk. Eines Eintrages in ein Register (etwa wie beim Markenrecht) bedarf es hier nicht.

Beispiel: Eine Privatperson schreibt einen Roman. Sie erwirkt damit das ausschließliche Recht, ihr Werk im Rahmen des § 15 UrhG zu verwerten.

Neben Texten können Urheberrechte auch an Songs, Filmen, Datenbanken u. a. entstehen.

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Medizinrecht / Schmerzensgeld

Das Medizinrecht beinhaltet u. a. das Arzneimittelrecht (einschlägig ist das AMG), das Arzthaftungsrecht, das Kassenrecht (siehe insbesondere SGB V).

Das Angebot der Kanzlei bezieht sich insbesondere auf das Arzthaftungsrecht, welches sich auf Behandlungsfehler, Aufklärungsfehler, Dokumentationsfehler und Auskunftsfehler bezieht.

Beispiel: Eine Patientin wird von ihrem Arzt nicht davon unterrichtet, dass ihr Lebenspartner, der auch bei diesem Arzt in Behandlung ist, an AIDS erkrankt ist. Der Lebenspartner der Patientin untersagt dem Arzt ausdrücklich, diese Information weiterzugeben; der Arzt hält sich daran. Nach dem OLG Frankfurt a. M. hat der Arzt in einem solchen Fall die Pflicht, die Patientin von der AIDS-Erkrankung ihres Partners zu unterrichten (siehe MedR 2000, S. 196). Demnach wird hier die Auskunftspflicht höher als die Schweigepflicht eingestuft.

Insbesondere ein Behandlungsfehler kann zu einem Anspruch auf Schadensersatz, ggf. zudem zu einem Anspruch auf Schmerzensgeld führen. -

Schmerzensgeldansprüche entstehen allerdings zumeist in den Bereichen des Verkehrsrechts / Verkehrsunfallrechts: Neben dem Ersatz des Schadens ist bei einer Körperverletzung ggf. auch ein Schmerzensgeld zu zahlen. Seitens der Gerichte wird die Höhe des Schmerzensgeldes teilweise sehr unterschiedlich bewertet (zur Orientierung dienen sogenannte Schmerzensgeldtabellen).

Bei der Höhe des Schmerzensgeldes zählt allerdings nicht nur der erlittene Schmerz an sich, sondern u. a. auch dauerhafte Entstellungen, mit denen z. B. eine Einschränkung des Kleidertragens einhergeht.

Beispiel 1: € 5.113 wegen wiederholtem nächtlichem Telefonterror (OLG Nürnberg);

Beispiel 2: € 12.782 wegen einer Verletzung am Auge einer Zuschauerin bei einem Silvesterfeuerwerk (OLG Nürnberg).

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Mietrecht / Wohnungseigentumsrecht

Die §§ 535 ff. BGB enthalten gesetzliche Regelungen zum Miet- und Pachtvertrag. Der Unterschied liegt darin, dass ein Mietvertrag den Vermieter nur verpflichtet, dem Mieter die Nutzungsmöglichkeit über den Gegenstand einzuräumen, während der Pachtvertrag darüber hinaus das Recht zur Fruchtziehung (Genuss der Früchte) gibt, § 581 BGB.

Das BGB regelt insbesondere für die Wohnraummiete viele Details. Entscheidende Änderungen wurden durch das Mietrechtsreformgesetz vom 19.06.2001 vorgenommen.

Ein Streit entbrennt immer wieder im Bereich der Schönheitsreparaturen. Diese obliegen zwar gemäß § 535 Abs. 1 S. 2 BGB dem Vermieter, können grundsätzlich aber – auch formularmäßig – auf den Mieter abgewälzt werden (ständige Rechtsprechung, siehe etwa Urteil des BGH vom 28.04.2004). Allerdings bestehen Ausnahmen. So etwa, wenn dem Mieter die Ausführung der Schönheitsreparaturen nach einem starren Fristenplan auferlegt wird (BGH, Urteile vom 23.06.2004 und vom 05.04.2006).

Beispiel: Der Mieter ist laut einem Formularvertrag "verpflichtet, auf seine Kosten die Schönheitsreparaturen in den Mieträumen, wenn erforderlich, mindestens aber in der nachstehenden Zeitfolge fachgerecht auszuführen. Die Zeitfolge beträgt: bei Küche, Bad, Toilette 2 Jahre, bei allen übrigen Räumen 5 Jahre". Ein solcher starrer Fristenplan sei nach Ansicht des BGH unzulässig. -

Im Wohnungseigentumsrecht, für das insbesondere das WEG und das FGG gilt, wird zwischen Sonder- (d. h. Individual-) und Gemeinschaftseigentum unterschieden. Das Sondereigentum besteht aus der Wohnung inklusive der weiteren Bestandteile (z. B. Balkon). Es ist stets verbunden mit dem Gemeinschaftseigentum, d. h. mit dem Miteigentumsanteil an allen weiteren Bestandteilen des Hauses (z. B. Grundstück, Dach, Treppenhaus, Flur).

Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ist nach einer neueren Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH) rechtsfähig, soweit sie bei der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums am Rechtsverkehr teilnimmt (BGH-Beschluss vom 02.06.2005; anderer Ansicht noch BGH in BGHZ 142, 290 [294]). Neben der Haftung der teilrechtsfähigen Wohnungseigentümer-Gemeinschaft kommt eine akzessorische gesamtschuldnerische Haftung der Wohnungseigentümer nur in Betracht, wenn diese sich neben dem Verband klar und eindeutig auch persönlich verpflichtet haben.

Die zu bestellende Hausverwaltung ist zwingend verpflichtet, die von den einzelnen Wohnungseigentümern zu zahlenden Wohngeldbeiträge, die für den Erhalt des Gemeinschaftseigentums erforderlich sind, einzufordern und ggf. mit rechtsanwaltlicher Hilfe einzuklagen. Verstößt ein Miteigentümer beharrlich gegen Gemeinschaftspflichten, so können die anderen Miteigentümer u. U. von ihm die Veräußerung seines Wohnungseigentumsanteils verlangen oder andere geeignete Maßnahmen ergreifen.

Beispiel: Ein Miteigentümer zahlt bereits über mehrere Monate keinen Wohngeldbeitrag. Die Zwangveräußerung seines Anteils erscheint jedoch wegen übermäßiger Belastung dieses Anteils mit Grundpfandrechten kaum durchsetzbar. Daher wird die Wohnung des Säumigen bis zum Ausgleich der Rückstände mittels Absperrventile von der Belieferung mit Wasser und Wärmeenergie ausgeschlossen. Ein solches Vorgehen sei nach dem OLG Celle - sofern verhältnismäßig - rechtens (vgl. OLG Celle, NJW-RR 1991, 1118, Zurückbehaltungsrecht gemäß § 273 BGB).

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Straf- und Wirtschaftsstrafrecht / Ordnungswidrigkeiten

Strafrechtliche Normen sind vor allem im StGB enthalten. Eine Straftat kann häufig zwei Verfahren nach sich ziehen (ein strafrechtliches und ein zivilrechtliches).

Beispiel 1: Ein Betrunkener randaliert im Garten des Nachbarn. Zivilrechtlich muss er den defekten Zaun und die schönen Rosenstöcke ersetzen, strafrechtlich kann er wegen Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch belangt werden.

Neben dem StGB sind in vielen weiteren (Wirtschafts-) Gesetzen Strafnormen verankert, wie etwa für Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft (§§ 399 ff. AktG) oder Geschäftsführer einer GmbH (§§ 82 GmbHG). Wirtschaftsstrafrecht bezieht sich u. a. auf Bilanzmanipulation, Insiderhandel, Korruption, Konkursverschleppung, Geldwäsche, Subventionsbetrug, Steuerhinterziehung, Untreue, Unterschlagung oder falsche Auskunftserteilung.

Beispiel 2: Ein Geschäftsführer macht zum Zweck der Eintragung einer Erhöhung des Stammkapitals einer GmbH über Sacheinlagen falsche Angaben. Hier droht gemäß § 82 GmbHG eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

Ordnungswidrigkeiten sind zwar Rechtsverstöße, die eine Geldbuße nach sich ziehen, haben aber keinen kriminellen Gehalt und sind daher nicht mit Strafe bedroht (etwa falsches Parken).

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Wettbewerbsrecht

Entscheidende Rechtsnormen resultieren im Wettbewerbsrecht neben dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) aus dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Das UWG dient dem Schutz der Mitbewerber, der Verbraucher sowie der sonstigen Marktteilnehmer vor unlauterem Wettbewerb.

Eine wettbewerbsrechtliche Auseinandersetzung beginnt überwiegend mit einer Abmahnung. Diese ist in der Regel als Abmahnung mit einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und einer entsprechenden Kostenerstattung ausgestaltet. Die Pflicht der Kostentragung seitens des zu Recht Abgemahnten wird im UWG ausdrücklich geregelt.

Oft ist es jedoch fraglich, ob eine Abmahnung tatsächlich zu Recht ausgesprochen wurde und ob eine Unterlassungserklärung unterzeichnet werden muss, die immerhin für 30 Jahre bindet und ggf. hohe Vertragsstrafen nach sich ziehen kann. Auch sollte im Einzelfall geprüft werden, ob der Abmahnende tatsächlich Anspruch auf Schadensersatz und Anwaltsgebühren hat.

Zumeist können die gerügten Wettbewerbsverstöße nach entsprechenden Verhandlungen außergerichtlich beigelegt werden. Es kommen insbesondere Ansprüche auf Unterlassung, auf Auskunftserteilung und auf Schadensersatz in Betracht.

Sofern eine entsprechende Dringlichkeit vorliegt, kann - in der Regel erst nach einer fruchtlosen Abmahnung - für die schnelle Sicherung der verletzten Rechte eine einstweilige Verfügung auf Unterlassung des Rechtsverstoßes bei Gericht beantragt werden; ansonsten wäre ein Klageverfahren angezeigt.

Als vorbeugendes Verteidigungsmittel für denjenigen, der eine - unberechtigte - Abmahnung erwartet, kommt eine sog. Schutzschrift in Betracht. Diese kann beim zuständigen Gericht hinterlegt werden und verfolgt als Primärziel die Zurückweisung eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, zumindest jedoch die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung.

Beispiel für unaufgefordert übermittelte Werbung: Werbebelästigungen per Telefon, Telefax, E-Mail sind in der Regel abmahnungsfähig. Der Umstand, dass Telefaxsendungen immer häufiger unmittelbar auf einen PC geleitet werden, ändert nach dem BGH nichts daran, dass eine per Telefax unaufgefordert übermittelte Werbung auch gegenüber Gewerbetreibenden grundsätzlich als wettbewerbswidrig anzusehen ist (BGH-Urteil vom 01.06.2006).

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Rechtsanwalt Jochen Papenhausen, Tel. 0541 - 99 899 - 788, post@kanzlei-papenhausen.de